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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
ATEF Antriebstechnik GmbH
Stand: November 2023

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma ATEF Antriebstechnik GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unsere Vertragspartner und Empfänger unserer Lieferungen und Leistungen werden nachstehend als „Auftraggeber“ bezeichnet.

1.2
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere seine Einkaufsbedingungen, gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Im Übrigen wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Lieferungen, Leistungen und Angebote annehmen oder erbringen oder diese bezahlen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

1.4
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an Kunden von uns bis zur Geltung unserer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Angebote und Auftrag


2.1
Die Angebote der Firma ATEF Antriebstechnik GmbH in Katalogen und im Internet sind stets unverbindlich und freibleibend, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2
Der Vertragsabschluss kommt erst zustande, wenn eine schriftliche Annahme in Form einer Auftragsbestätigung vorliegt. Die Übersendung einer Rechnung oder die Ausführung des Auftrages ist dem gleichzusetzen.

2.3
Mündliche Änderungen und Nebenabreden sowie Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, auch wenn von den Verkaufsangestellten oder Handelsvertretern der Firma ATEF Antriebstechnik GmbH getroffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unverzügliche einer schriftlichen Bestätigung. Von diesem Grundsatz kann nur durch eine ergänzende schriftliche Vereinbarung abgesehen werden.

2.4
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für die ATEF Antriebstechnik GmbH nicht verbindlich.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend, wenn Abweichungen handelsüblich oder technisch bedingt sind, insbesondere auf Materialeigenschaften zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere auch für technische Verbesserungen, die weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionalität verändern.
Angaben in Sinne des Satzes 2 dieser Ziffer, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Für die Beschaffenheit und Geeignetheit von vom Kunden beigestelltem Material übernehmen wir keine Gewähr. Nur bei offensichtlichen Fehlern des beigestellten Materials sind wir verpflichtet, eine Anzeige an den Kunden zu machen.

2.5
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten außerhalb des Angebots und der Auftragsbestätigung sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

2.6
Wünsche des Auftraggebers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
Änderungswünsche die später als 48h nach der Auftragsbestätigung eintreffen, behalten wir uns vor, mit 20 € pauschal in Rechnung zu stellen.
Stornierungen behalten wir uns vor prozentual vom Auftragswert in Rechnung zu stellen.

2.7
An Mustern, Antriebsberechnungen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3.
Vertragsschluss über das Internet


3.1
Für den Vertragsschluss über ein durch uns betriebenes und unterhaltenes Internetangebot gelten die nachfolgenden Regelungen, welche zugleich die uns obliegenden Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllen und ggf. durch weitere Bedingungen für die Nutzung unserer internetbasierten Angebote ergänzt werden.

3.2
Der Auftraggeber kann, sofern er durch uns oder eine Registrierung auf unserer Internetseite www.atef.de persönliche Zugangsdaten erhalten hat, eine Bestellung auch über einen geschützten Bereich auf unserer Internetseite vornehmen.

3.3
Die Zugangsdaten, welche der Auftraggeber erhält, müssen vertraulich behandelt werden und dürfen in keinem Falle Dritten zugänglich gemacht werden.

3.4
Ein Anspruch auf Erteilung von Zugangsdaten und der damit verbundenen Möglichkeit einer Bestellung über unser Internetangebot besteht ausdrücklich nicht. Wir behalten uns vor, Auftraggeber von der Nutzung unseres Internetangebots auszuschließen oder nicht als Nutzer anzunehmen. Zum Ausschluss eines Auftraggebers sind wir insbesondere im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Zugangsdaten oder deren Weitergabe an Dritte berechtigt.

3.5
Ein Vertragsschluss über unser Internetangebot erfolgt durch die folgenden technischen Schritte:
– der Auftraggeber meldet sich mit seinen Zugangsdaten in unserem Onlineshop an, nachdem er sich registriert hat oder wir ihm persönliche Zugangsdaten bereitgestellt haben.
– Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Standardscheiben aus dem ATEF-Lagerprogramm zu dem im Onlineshop angegebenen Preis in seinen Warenkorb zu legen.
– der Auftraggeber nimmt diese AGB zur Kenntnis, welche er durch einen Klick auf den Link „AGB“ als PDF herunterladen und speichern kann und wählt den Button „bestellen“ aus, wodurch die Bestellung an uns übermittelt wird.

3.6
Wir bestätigen dem Auftraggeber unverzüglich auf elektronischem Wege den Eingang dessen Bestellung. Diese Bestätigung stellt keine Annahme des Antrags des Auftraggebers durch uns dar.

3.7
Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
Sollte sich bei der Bearbeitung der Bestellung herausstellen, dass die bestellte Ware nicht auf Lager ist, setzen wir uns umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung.

3.8
Der Vertragsschluss über unser Internetangebot erfolgt auf Deutsch.


4. Lieferfristen und Verzug


4.1
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie beispielsweise behördliche Bescheinigungen, Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, usw., erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2
Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für uns nicht vorhersehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir nicht zu vertreten. Die Lieferzeit verlängert sich dann entsprechend angemessen.

4.3
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Auftraggeber, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

4.4
Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

4.5
Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer vom Kunden etwa gesetzten Nachfrist, – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Eine mögliche Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.

4.6
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

4.7
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Gegenleistungsanspruch gegen den Auftraggeber durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, sind wir berechtigt, nach Wahl des Auftraggebers Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Dies gilt entsprechend, soweit der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.


5. Versand, Gefahrübergang, Verpackung


5.1
Die Wahl der Versandwege- und mittel sind der Firma ATEF Antriebstechnik überlassen. Die Verpackung erfolgt ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen, sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten.

5.2
Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Auftraggeber, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Bei Auslieferungen mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

5.3
Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Auftraggebers und für dessen Rechnung abgeschlossen.

5.4
Die Ware ist sofort beim Empfang auf Transportschäden zu untersuchen.
Erkennbare bzw. offensichtliche Schäden der Ware bzw. an der Verpackung sind beim Anlieferer (z.B. Fahrer des Spediteurs) sofort anzuzeigen und von diesem auf dem Frachtbrief schriftlich zu bestätigen. Versteckte Schäden müssen innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich uns gegenüber gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

5.5
Der Kunde darf die Entgegennahmen von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

5.6
Wird der Transport mit unserem eigenen Fahrzeug oder mit von uns beauftragten Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.


6. Preise und Zahlung


6.1
Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die Umsatzsteuer aus. Sie gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten.

6.2
Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als 4 Monate nach Vertragsschluss, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen (insbesondere Kosten und Löhne) über den Preis neu zu verhandeln.
Unabhängig von dem Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung verpflichten sich die Vertragspartner, auch dann über den Preis neu zu verhandeln, wenn nach Vertragsschluss eine erhebliche und das Preis-Leistungsverhältnis betreffende Erhöhung der Energiepreise eintritt oder nach Vertragsschluss neue staatliche Abgaben eingeführt werden.
Wird in den genannten Fällen eine Einigung über den neuen Preis nicht erreicht, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

6.3
Wird unsere Leistung über den vereinbarten Leistungszeitraum hinaus verzögert, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

6.4
Zahlungen sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden grundsätzlich nicht gewährt.

6.5
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Gegenleistungsanspruch gegen den Auftraggeber durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen.

6.6
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht die Vorschriften des BGB über das Verbraucherdarlehen, insb. § 503 BGB, Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir würden dies schriftlich erklären.

6.7
Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem am Tage des Verzugseintritts gültigen Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB) berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Auftraggeber eine geringere Belastung. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden sowie der Pauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB nicht aus.

6.8
Eine Zahlungsverweigerung oder –zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

6.9
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.

6.10
Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
Zu den Ansprüchen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.
Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

7.2
Im Falle von Fehlverhalten des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger angemessener Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ebenfalls kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In beiden Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungs- und Rücknahmekosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen bzw. anzurechnen.

7.3
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen.

7.4
Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich eines Widerrufs aus wichtigem Grund, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorganges zu verfügen. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Änderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung stehen, in Höhe des Rechnungsendbetrages an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Mit dem Widerruf und der Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet, beispielsweise durch Aushändigung von Unterlagen und Erteilung der zum Einzug erforderlichen Informationen.

7.5
Eine Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeit der Verarbeitung.
Wird unser Liefergegenstand mit uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages inklusive Mehrwertsteuer des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen vermischten bzw. vermengten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Vermengung.
Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung oder Vermengung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- und Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

7.6
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn deren realisierbarer Wert unsere zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt.

7.7
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7.8
Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.


8. Mängelrüge und Gewährleistung


Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
8.1
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB und die sich aus ihrer Verletzung ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt. Der Auftraggeber muss seinerseits sicherstellen, dass dessen Abnehmer unsere Waren ebenfalls unverzüglich prüfen und etwaige Mängel ihm gegenüber schriftlich anzeigen.

8.2
Stellt der Auftraggeber Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Auftraggebers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Unter den Begriff des Verfügens im Sinne des vorstehenden Satzes fällt insbesondere das Teilen, der Weiterverkauf und die Weiterverarbeitung der Ware.

8.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
Im Falle des Rückversands mangelhafter Ware an uns, hat der Auftraggeber für einen sachgerechten Transport und eine hinreichend geschützte Verpackung Sorge zu tragen.

8.4
Bei schuldhafter Verletzung der Obliegenheiten des Auftraggebers gem. Ziffer 8.2. und 8.3. dieses Abschnitts entfällt die Gewährleistung.

8.5
Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen dar:
• Farbunterscheide bei Oberflächenbehandlungen (z.B. Eloxierung, Harteloxierung, Verzinkung, Brünierung etc.)
• Temperatur- und feuchtigkeitsbedingte Maßabweichungen bei Kunststoffteilen
• Korrosion durch unsachgerechte Lagerung beim Auftraggeber

8.6
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Auftraggebers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung/Neuherstellung, Nachbesserung) festzulegen. Das Recht des Auftraggebers bleibt zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung oder, soweit nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

8.7
Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, sind von uns nicht zu tragen, soweit sie für uns bei Vertragsschluss unvorhersehbar gewesen sind, insbesondere darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Sind wir nach dem Vorstehendem zur Leistung von Aufwendungsersatz verpflichtet, beträgt dieser höchstens 100 % des Warenwertes.
Im Rahmen des Ersatzes der zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden solche Kosten nicht übernommen, die bei hinreichender Vorsorge des Auftraggebers nicht angefallen wären. Hinreichende Vorsorge ist insbesondere dahingehend zu treffen, dass häufig vorkommende Mängel mit möglichst geringem Aufwand beseitigt werden können.

8.8
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen – unter Beachtung sonstiger Beschränkungen dieser AGB – nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen uns gelten ferner die übrigen Regelungen der Ziffer 8. Entsprechend.

8.9
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns und ohne unsere Zustimmung vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückgehen.


9. Allgemeine Haftungsbegrenzung


9.1
Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, sofern das Gesetz nicht eine zwingende Haftung vorsieht. Eine solche zwingende gesetzliche Haftung besteht insbesondere nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit sie nicht dadurch begründet wird, dass das Produkthaftungsgesetz auf andere Vorschriften verweist, ferner soweit uns oder unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wir eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware oder des hergestellten Werkes oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Anspruch genommen werden.

9.2
Darüber hinaus besteht kein Haftungsausschluss bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Darauf beruhende Schadensersatzansprüche werden indes auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden oder wegen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.3
Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 9.1. und 9.2. gelten entsprechend auch für den Auftraggeber.

9.4
Wir haften, begrenzt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vor-/Unterlieferanten, Zulieferer oder Subunternehmer haben wir, soweit diese nicht als unsere Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren sind, nicht einzustehen. Wir verpflichten uns, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vor-/Unterlieferanten, Zulieferer oder Subunternehmer an den Auftraggeber abzutreten.

9.5
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen. In Fällen der Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit haften wir im Übrigen nur insoweit, als die Vereinbarung den Zweck verfolgte, den Auftraggeber gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

9.6
Die vorstehenden Ziffern 8.6. Satz 4 und 8.9. gelten entsprechend.


10. Datenschutz


Der Auftraggeber wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht


11.1
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, der Sitz der Firma.
Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

11.2
Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Fellbach, November 2023